Finanzierung

Informieren Sie sich über die Finanzierungsmöglichkeiten.

Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz die Möglichkeiten der finanziellen Abdeckung der Leistungen darlegen. Sie werden sehen, dass die Kosten für unsere Dienstleistungen gedeckt sind. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern, da die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Das geht dank einer Abtretungserklärung, welche beim Kennlerngespräche mit Ihnen besprochen wird.

Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

 

nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI wird der Entlastungsbetrag wie folgt definiert:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahe stehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ Vorhandenes Guthaben kann bis zum folge Jahr bis Ende Juni noch verwendet werden!

Niedrigschwellige Betreuungsleistung nach § 45 a SGB XI

(Angebote zur Unterstützung im Alltag aus 40 % Pflegesachleistung)

 

Zusätzlich ist es möglich den Entlastungsbetrag um 40 % aus Pflegesachleistung aufzustocken, durch die Umwidmung bzw. Umwandlung wird das Pflegegeld anteiliges für den jeweiligen Monat verringert. Zum Beispiel: Je nachdem wie viel Pflegesachleistung bereits vom Pflegedienst in Anspruch genommen wird, kann dies zusätzlich zu den 131 € des Entlastungsbetrages bis zu 598,80 € monatlich bei beispielsweise Pflegegrad 3 sein.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

 

Nach § 39 SGB XI wird Verhinderungspflege wie folgt definiert: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“ Beziehen Sie bereits Leistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme „pflegender Angehöriger“, können im Rahmen der Verhinderungspflege für die stundenweise Entlastung (Max 8 Std. am Tag) der pflegenden Angehörigen, bis zu 1.685 Euro jährlich über die Pflegekasse abgerechnet werden. Zusätzlich stehen Ihnen 1.854 Euro der Kurzzeitpflege ebenfalls für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Sie im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben oder nehmen wollen. Es muss zuvor mindestens 6 Monaten von einer Privatperson (Angehöriger oder Bekannter) gepflegt wurden sein (dieses entfiel ab dem; 01.07.2025 ). Ebenso ist eine Voraussetzung das man mindestens den Pflegegrad 2 besitzt und von einer "privaten" Person gepflegt wird!

Pflegegrad Tabelle von Pflegegrad 1 - 5: verfügbare Beträge zum abrechnen:
Pflegegrad 1 - 5 131,00 € Entlastungsleistung monatlich
Pflegegrad 2 - 5 1685,00 € stundenweise Verhinderungspflege im Jahr
Pflegegrad 2 - 5 1854,00 € Kurzzeitpflege umwandlung zur Verhinderungspflege im Jahr (gesamt: 3539,00 €)
Pflegegrad 2 347,00 € Pflegegeld zum Eigennutz monatlich
Pflegegrad 2 bis zu 318,40 € 40 % der Pflegesachleistung "niedrigschwellige" Betreuungsleistung monatlich
Pflegegrad 3 599,00 € Pflegegeld zum Eigennutz monatlich
Pflegegrad 3 bis zu 598,80 € 40 % der Pflegesachleistung "niedrigschwellige" Betreuungsleistung monatlich
Pflegegrad 4 800,00 € Pflegegeld zum Eigennutz monatlich
Pflegegrad 4 bis zu 743,60 € 40 % der Pflegesachleistung "niedrigschwellige" Betreuungsleistung monatlich
Pflegegrad 5 990,00 € Pflegegeld zum Eigennutz monatlich
Pflegegrad 5 bis zu 838,40 € 40 % der Pflegesachleistung "niedrigschwellige" Betreuungsleistung monatlich

Haushaltshilfe

 

  • Auch nach einer OP möglich 
  • Abrechnung über Krankenkasse oder der privaten Versicherung
  • kein Pflegegrad nötig
  • stundenweise Unterstützung im Haushalt
  • nach Verordnung des Hausarztes
  • Bewilligung der Krankenkasse oder der privaten Versicherung muss vorliegen

Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 5 SGB IX

 

Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (z.B. Krankenkassen).

 

Durch die Eingliederungshilfe können verschiedene Möglichkeiten genutzt werden:

  • Gemäß § 78 SGB IX  Assistenzleistungen (Freizeitassistenz)
  • Gemäß § 99 SGB IX Schulbegleitung und vieles mehr...

Steuerlich absetzbar

 

Gemäß § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2011 können 20 % der Kosten für die Inanspruchnahme unserer Dienste (Höchstgrenze der Aufwendungen: 20.000 Euro/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Das heißt Ihre Steuerlast können Sie um bis zu 4.000 Euro im Jahr reduzieren.